WISSENSWERTES
Hier finden Sie die Antworten auf oft gestellte Fragen
Die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ist eine gesetzlich festgelegte Entlohnung, die für eingespeisten Solarstrom gezahlt wird. Sie hängt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie der Nennleistung der PV-Anlage ab und wird pro Kilowattstunde (kWh) des in das öffentliche Netz eingespeisten Stroms abgerechnet. Die Vergütung ist für das Jahr der Installation und für die darauffolgenden 20 Jahre staatlich garantiert und unabhängig vom Strombörsenpreis.
Sobald die PV-Anlage offiziell in Betrieb genommen ist, bleibt der Vergütungssatz für den gesamten Förderungszeitraum unverändert.
Die Einspeisevergütung im Januar 2024 liegt bei 8,2 Cent pro kWh (bei Teileinspeisung). Ab Februar 2024 reduziert sich die Einspeisevergütung halbjährlich um 1 Prozent. Der neue Vergütungssatz ab 01.02.2024 beträgt 8,1 Cent pro kWh. Die Höhe der Einspeisevergütung variiert je nach PV-Anlagengröße bzw. Nennleistung.
Kategorien:
- >10 kWp: 8,1 Cent pro kWh (Teileinspeisung) und 12,9 Cent pro kWh (Volleinspeisung)
- >40 kWp: 7,1 Cent pro kWh
- >100 kWp: 5,8 Cent pro kWh
Die im Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) 2023, Abschnitt 49 festgelegten Änderungen betreffen ausschließlich Neuanlagen mit einer Inbetriebnahme nach dem 31. Januar 2024.
Tabelle
Datum Inbetriebnahme |
Anlagengröße ≤ 10 kWp |
Anlagengröße 10-40 kWp |
Anlagengröße ≤ 100 kWp |
---|---|---|---|
Januar 2024 |
8,2 Cent pro kWh |
7,1 Cent pro kWh |
5,8 Cent pro kWh |
Ab Februar 2024 |
8,1 Cent pro kWh |
7,1 Cent pro kWh |
5,8 Cent pro kWh |
Die Einspeisevergütung ist ein wichtiger Aspekt für PV-Anlagenbetreiber und beeinflusst die Wirtschaftlichkeit der Anlage. Es lohnt sich, die aktuellen Vergütungssätze zu berücksichtigen und die Entwicklung im Auge zu behalten
Verbesserte Vergütungssätze
Mit dem EEG 2023 gelten verbesserte Vergütungssätze für Anlagen, die ab 2023 in Betrieb genommen wurden bzw. werden. Diese Vergütungssätze sind für alle neuen Anlagen gültig, die bis zum 31. Januar 2024 in Betrieb gehen. Zum 1. Februar 2024 werden die Vergütungssätze für Neuanlagen allerdings geringfügig um 1 Prozent abgesenkt. Unterschieden wird zwischen Volleinspeise- und Eigenversorgungsanlagen.
Anlagen mit Eigenversorgung bekommen bei einer Inbetriebnahme ab 1. Februar 2024 folgende Vergütungssätze als feste Einspeisevergütung: Anlagen bis 10 kWp erhalten 8,11 Cent pro kWh. Ist die Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab 10 kWp dann 7,03 Cent pro kWh.
Beispiel Eigenversorgung: Eine 15 kWp-Anlage mit Eigenversorgung erhält dann für die ersten 10 kWp 8,11 Cent und für die verbleibenden 5 kWp 7,03 Cent pro kWh, im Durchschnitt also 7,75 Cent pro Kilowattstunde.
Anlagen mit Volleinspeisung erhalten einen noch höheren Vergütungssatz. Für diese höhere Vergütung muss die Anlage vor Inbetriebnahme als Volleinspeise-Anlage dem zuständigen Netzbetreiber gemeldet werden. Um auch in den kommenden Jahren von den Volleinspeise-Vergütungssätzen zu profitieren, müssen Sie das jeweils vor dem 1. Dezember des Vorjahres nochmals an den Netzbetreiber melden.
Als feste Einspeisevergütung können Sie für die Volleinspeisung kalkulieren:
Anlagen bis 10 kWp erhalten ab 1. Februar 2024 dann 12,9 Cent pro kWh. Ist die Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab 10 kWp 10,8 Cent pro kWp.
Beispiel Volleinspeisung: Eine 15 kWp-Anlage mit Volleinspeisung erhält dann für die ersten 10 kWp 12,87 Cent, für die verbleibenden 5 kWp 10,79 Cent, also im Durchschnitt 12,18 Cent pro Kilowattstunde.
Achtung:
Wenn in anderen Quellen als Vergütungshöhe 13,27 bzw. 8,51 Cent für die Klasse bis 10 kWp genannt werden, sind das die “anzulegenden Werte”, die ausbezahlt werden, wenn Sie als Betreiber den Strom an einen Direktvermarkter verkaufen. Das ist bei typischen kleinen PV-Anlagen nicht der Fall, weil sich bei ihnen ein Stromverkauf an einen Direktvermarkter in der Regel nicht lohnt. Hier wird der Strom praktisch immer an den lokalen Netzbetreiber abgegeben und von diesem vergütet.
Vorsicht: Die Werte der oben genannten festen Einspeisevergütung stehen nicht direkt im Gesetzestext, sondern berechnen sich aus unterschiedlichen Angaben und Regelungen des EEG 2023.
Seit 1. Januar 2023 wird beim privaten Kauf einer Photovoltaikanlage ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent fällig. Die Verrechnung der Umsatzsteuer mit dem Finanzamt entfällt daher vollständig. Auf die vom Netzbetreiber ausgezahlte Einspeisevergütung wird ebenfalls keine Umsatzsteuer aufgeschlagen.
Ein Stromspeicher speichert den überschüssigen Strom Ihrer Solaranlage, damit Sie ihn zu einem späteren Zeitpunkt nutzen können. Zum Beispiel, wenn gerade keine Sonne scheint. Also rund um die Uhr.
- Sie erhöhen Ihren Autarkiegrad und machen sich von steigenden Strompreisen unabhängiger.
- Ein Stromspeicher hilft Ihnen dabei, dauerhaft weniger Strom zuzukaufen und so Geld zu sparen.
- Die Kombination aus Solaranlage und Stromspeicher steigert den Wert Ihres Eigenheims.
- Auch 2024 profitieren Sie vom auf null Prozent reduzierten Umsatzsteuersatz für Solaranlagen und Batteriespeicher.
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- Eine Wallbox lässt sich in den meisten Fällen einfach nachrüsten.
- Die Installation einer Wallbox bis zu einer Ladeleistung von 11 kW muss nicht vorab beim Netzbetreiber beantragt, sondern nur angemeldet werden.
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Was viele nicht wissen: Beim Ausfall des öffentlichen Stromnetzes produziert auch die eigene Solaranlage oft keinen Strom mehr. Durch die Backup-Box ist es möglich.
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